Der Vorwurf gegen den Beschuldigten erscheint nur noch auf dem Titel der Eingabe und wird ansonsten nicht mehr erwähnt. Zu einem grossen Teil wird Bezug auf bereits abgeschlossene Verfahren genommen, welche aber ebenfalls keinen Zusammenhang mit dem erhobenen Vorwurf gegen den Beschuldigten haben. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und abzuweisen.