Es ist deshalb fraglich, ob diese Anzeige dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Teufelskreis zugeordnet werden kann und von fehlender Prozessfähigkeit ausgegangen werden darf. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 17 226 vom 16. August 2017 E. 5.3) verwiesen.