4.2 Dabei handelt es sich aber nicht um einen gänzlich stereotypen Vorwurf, der - zumindest in den bei der Beschwerdekammer bekannten Verfahren – schon mehrfach vorgebracht wurde. Im Vergleich zu den im Zeitraum vom 13. Januar 2017 bis 14. März 2017 insgesamt fünf eingereichten Anzeigen von C.________ handelt es sich bei der vorliegenden Anzeige auch inhaltlich eher um einen konkreten Einzelfall. Es ist deshalb fraglich, ob diese Anzeige dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Teufelskreis zugeordnet werden kann und von fehlender Prozessfähigkeit ausgegangen werden darf.