Das sei rechtswidrig. Die Steuerverwaltung habe einen Betrug begangen, indem sie von einem Gewinn ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe diesen Betrug durch die unterlassene Überprüfung widerrechtlich legitimiert und sich dadurch strafbar gemacht. 4.2 Dabei handelt es sich aber nicht um einen gänzlich stereotypen Vorwurf, der - zumindest in den bei der Beschwerdekammer bekannten Verfahren – schon mehrfach vorgebracht wurde.