Werde die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche sie (und C.________) in immer derselben Sache bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst habe, in Betracht gezogen, sei auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausgeprägten Querulanz auszugehen. Der Beschwerdeführerin fehle damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihr in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Bezüglich der in der Verfügung aufgeführten Strafanzeige werde daher gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO die Nichtanhandnahme verfügt.