Die gemachten Ausführungen lassen aber darauf schliessen, dass es sich um eine Steuerschuld der «D.________ AG» handelt und deshalb sie als Geschädigte gilt. Die Beschwerdeführerin wäre als Präsidentin mit Einzelunterschrift damit befugt, die «D.________ AG» zu vertreten, sie gilt aber nicht als unmittelbar Geschädigte, weshalb auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten wäre. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 3. Die Staatsanwaltschaft überprüft in der angefochtenen Verfügung die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin. Vorab legt sie ausführlich die Grundsätze dar,