Ausgehend von den Ausführungen ist anzunehmen, dass es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid des Beschuldigten handelt. Ob es eine Forderung gegen C.________, die Beschwerdeführerin oder die «D.________ AG», für welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch C.________ mit Einzelzeichnungsberechtigung handeln dürfen (vgl. Handelsregisterauszug der "D.________ AG, https://be.chregister.ch [besucht am 9. August 2017]), betrifft, wird in der Anzeige nicht explizit gesagt. Die gemachten Ausführungen lassen aber darauf schliessen, dass es sich um eine Steuerschuld der «D.________ AG» handelt und deshalb sie als Geschädigte gilt.