Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Aus der Anzeige ergibt sich, dass sich die Vorwürfe aus einer angeblichen falschen Steuerforderung ergeben und diese Forderung vom Beschuldigten ohne Überprüfung einfach als korrekt angesehen und damit legitimiert worden sei. Ausgehend von den Ausführungen ist anzunehmen, dass es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid des Beschuldigten handelt.