1. Die Straf- und Zivilklägerin sowie C.________ reichten am 4. Juli 2016 gegen den Beschuldigten 1 Anzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, Nötigung, Prozessbetrugs, Urkundenfälschung sowie Verleumdung ein. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 9. Mai 2017 die Nichtanhandnahme und trat auf die Staatshaftungsbegehren nicht ein. Dagegen reichten die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie C.________ (vgl. separaten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 226 vom 16. August 2017) am 4. Juni 2017 Beschwerde ein.