Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da sich diese nahtlos an seine bisherigen zahlreichen Vorkehren im obgenannten Sinn anreiht. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Den Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.