5 5.4 Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörden und auch das Obergericht ungeachtet der Anzahl der von ihm eingereichten Anzeigen und Rechtsmittel jeweils die Eingaben prüfen und nicht von vornherein auf fehlende Prozessfähigkeit schliessen werden.