Anders als dort steht aber nicht die Verschwörung im Zentrum. Es handelt sich, soweit ersichtlich, um eine andere Thematik bezogen auf einen konkreten Einzelfall und nicht bloss um stereotype Vorwürfe, welche bereits mehrfach vorgebracht wurden und letztlich auf ein Fehlverhalten des Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 4 gründen. Ob in diesem Zusammenhang von einer Prozessunfähigkeit ausgegangen bzw. diese Anzeige dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Teufelskreis zugeordnet werden muss, ist daher fraglich. Dies muss auch nicht abschliessend beurteilt werden, da es für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist.