5.3 Betreffend der Anzeige gegen den Beschuldigten 1 ist Folgendes festzuhalten: Die gewählte Formulierung in der Anzeige lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte 1 einen Rechtsöffnungsentscheid betreffend eine Steuerforderung gefällt hat, welchen der Beschwerdeführer als falsch betrachtet. Konkret rügt er, der Beschuldigte 1 habe es zu Unrecht unterlassen, die Forderung zu überprüfen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers ähnelt demjenigen im Zusammenhang mit den anderen Anzeigen. Anders als dort steht aber nicht die Verschwörung im Zentrum.