So rügt der Beschwerdeführer vorwiegend das Verhalten des Beschuldigten 2, den er, wie erwähnt, als Hauptverantwortlichen dieser Verschwörung gegen seine Person sieht. Die Beschwerde reiht sich damit nahtlos an die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache ein und ist nicht geeignet, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Schlussfolgerung in Frage zu stellen, sondern bestätigt diese sogar. 5.3 Betreffend der Anzeige gegen den Beschuldigten 1 ist Folgendes festzuhalten: