Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Sofern sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers überhaupt auf konkrete Handlungen beziehen, betreffen diese grösstenteils die bereits erwähnten abgeschlossenen Verfahren. Das zentrale Thema ist auch in der Beschwerde die angebliche Verschwörung gegen seine Person. So rügt der Beschwerdeführer vorwiegend das Verhalten des Beschuldigten 2, den er, wie erwähnt, als Hauptverantwortlichen dieser Verschwörung gegen seine Person sieht.