Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Inhalts dieser Anzeigen sowie dem bekannten langjährigen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers – auch ohne Vorliegen eines Gutachtes – von einer manifesten ausgeprägten Querulanz ausgeht, ist daher nicht zu beanstanden. Vor dem beschriebenen Hintergrund fehlt es offensichtlich an einem Anfangsverdacht (vgl. LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N. 4 zu Art. 310 StPO). 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern.