Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, welches gerade auch in den Anzeigen gegen die Beschuldigten 2 bis 4 sichtbar wird, führt zum zwingenden Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Inhalts dieser Anzeigen sowie dem bekannten langjährigen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers – auch ohne Vorliegen eines Gutachtes – von einer manifesten ausgeprägten Querulanz ausgeht, ist daher nicht zu beanstanden.