Der Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht in einem Teufelskreis gefangen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, welches gerade auch in den Anzeigen gegen die Beschuldigten 2 bis 4 sichtbar wird, führt zum zwingenden Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können.