Angezeigt sind ausschliesslich Justizangehörige. Ausser einem Anruf des Beschuldigten 3, mit welchem dieser dem Beschwerdeführer angeblich einen Einsatz der Sondereinheit «Enzian» angedroht haben soll, werden soweit ersichtlich keine neuen Sachverhalte gegen den Beschuldigten 2 und 3 vorgebracht, welche nicht bereits Gegenstand eines Verfahrens waren. Die Strafbarkeit der Beschuldigten 4 begründet der Beschwerdeführer allgemein damit, dass diese seiner Ansicht nach schon oftmals Verfahrensfehler begangen habe.