Der Richter hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig angesehen werden kann. Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Bereich von Rechtstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen BGE 118 Ia 236 E. 2b [Pra 83 Nr. 27] mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3).