Werde die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche er in immer derselben Sache bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veranlasst habe, in Betracht gezogen, sei auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausgeprägten Querulanz auszugehen. Dem Beschwerdeführer fehle damit grundsätzlich die erforderliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Bezüglich der in der Verfügung aufgeführten Strafanzeigen in den Eingaben Nr. 1-6 werde daher gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO die Nichtanhandnahme verfügt.