3. Die Staatsanwaltschaft spricht dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit ab. Sie legt in der angefochtenen Verfügung vorab und ausführlich die Grundsätze dar, nach welchen darüber zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren als prozessfähig gelten kann. Sie hält fest, es sei gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen des Beschwerdeführers befassen müssten.