1. Der Straf- und Zivilkläger reichte am 4. Juli 2016 gegen den Beschuldigten 1 (BA 16 326), am 4. und 14. März 2017 gegen den Beschuldigten 2 und die Beschuldigte 4 (BA 17 170 und 17 183) sowie am 13. Januar, 25. Februar und 13. März 2017 gegen den Beschuldigten 3 (BA 17 41, 168 und 169) Strafanzeigen ein. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Verfahren am 16. Mai 2017 nicht an die Hand und trat auf die Staatshaftungsbegehren nicht ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2017 Beschwerde ein.