3. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Justizvollzug, Bewährungsund Vollzugsdienste, wird angewiesen, den Beschwerdeführer per sofort bedingt zu entlassen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zugesprochen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1‘427.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.