41 des vorinstanzlichen Entscheides). Die Situation des Beschwerdeführers hätte sich folglich, auch wenn er bereits per Ende Mai 2017 bedingt entlassen worden wäre, nicht gross geändert resp. es wäre gleichermassen einschränkend gewesen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich einen symbolischen Betrag, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zuzusprechen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2017 (PEN 17 193) rechtskräftig sind.