Zu berücksichtigen gilt es, dass sich der Beschwerdeführer seit Anfangs Mai 2017 im Wohn- und Arbeitsexternat befindet und die diesbezüglichen Einschränkungen in die persönliche Freiheit deutlich weniger einschneidend sind als beim Freiheitsentzug im Sinne einer Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass die bedingte Entlassung die faktische Weiterführung des bisherigen Settings zur Folge hätte (vgl. S. 5 Ziff. 1.7 der Beschwerde; vgl. ebenso S. 12 Ziff. 41 des vorinstanzlichen Entscheides).