10 verlangt für die Fortführung des Freiheitsentzugs ohne Rechtsgrund eine Genugtuung in praxisüblicher Höhe von CHF 200.00 pro Tag. Ein solcher Betrag kann vorliegend nicht gesprochen werden. Zu berücksichtigen gilt es, dass sich der Beschwerdeführer seit Anfangs Mai 2017 im Wohn- und Arbeitsexternat befindet und die diesbezüglichen Einschränkungen in die persönliche Freiheit deutlich weniger einschneidend sind als beim Freiheitsentzug im Sinne einer Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe.