8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ zu den Akten gereichten, zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostennote vom 10. August 2017 auf CHF 1‘427.50 bestimmt (7 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 1‘400.00, zuzüglich CHF 27.50 Auslagen). Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.