_ erfüllt. Eine gerichtliche Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist demnach nicht mehr möglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2017 ist aufzuheben. Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 13. März 2017 um weitere Verlängerung stationären therapeutischen Massnahme ist abzuweisen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO; reformatorischer Entscheid der Beschwerdekammer). Die Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführer per sofort bedingt zu entlassen und die notwendigen Massnahmen zu treffen.