_ vom 12. Mai 2017, S. 9 zur Begründung der Notwendigkeit der Verbesserung der Legalprognose insbesondere ausgeführt wird, es müssten die sozialen und kommunikativen Kompetenzen gefördert werden, rechtfertigt dies keine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dasselbe gilt für das Argument, dass die Interventionsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden im Falle einer bedingten Entlassung weniger weit gingen als im Rahmen der stationären Massnahme. Auch bei einer bedingten Entlassung stehen geeignete Massnahmen zur Verfügung.