_ vom 12. Mai 2017, S. 3). Es wäre in der Tat wenig nachvollziehbar, wenn diese nun zur Begründung der Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung herangezogen werden sollen. Soweit im Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt C.________ vom 12. Mai 2017, S. 9 zur Begründung der Notwendigkeit der Verbesserung der Legalprognose insbesondere ausgeführt wird, es müssten die sozialen und kommunikativen Kompetenzen gefördert werden, rechtfertigt dies keine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme.