vgl. den Abschlussbericht des Wohnexternats G.________ vom 23. Dezember 2016) und dass er daraufhin in einer Kurzschlussreaktion am 3. November 2016 über die Grenze nach H.________(Land) entwich. Allerdings ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer während der bundespolizeilichen Kontrolle in H.________(Land) angab, dass er in der Schweiz gesucht werde und er freiwillig zurückkehren möchte. Der Beschwerdeführer konnte alsdann ohne weitere Probleme in die Schweiz zurückgeführt werden. Nach Abbruch des Wohnexternats am 17. November 2016 und Versetzung des Beschwerdeführers in die Progressionsstufe B wurden ihm zudem be-