einige Zeit zurückliegen (Vorfall von Anfangs November 2016), sprechen nicht gegen eine bedingte Entlassung (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen in der Replik, S. 2 Ziff. 2). Es trifft zwar zu, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im November 2016 zur Kündigung im Wohnheim G.________ gekommen ist (der Beschwerdeführer wollte mit dem Küchenpersonal aushandeln, dass er aufgrund seiner Laktoseintoleranz ein anderes Menü erhalte, was ihm verweigert wurde, woraufhin er sich verweigerte, seine Ämtli zu machen und auf «grenzwertige» Art und Weise über das G.________ zu fluchen begann; vgl. den Abschlussbericht des Wohnexternats G.__