am 3. November 2016 habe eine erfreuliche Entwicklung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erhielt auch gute Rückmeldungen aus dem Arbeitsexternat. Namentlich wurden ihm im Beurteilungsbogen vom 29. März 2017 sehr gute Arbeitserledigungen bescheinigt. In den nunmehr drei Monaten habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner externen Beschäftigung mit sehr guten Leistungen bewährt. Den aktuellen Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich sogar bewilligt wurde, sich auf Arbeitsbeschäftigungen im ersten Arbeitsmarkt zu bewerben. Auch vom Wohnheim E.________ wird der Beschwerdeführer als positiv, absprachefähig und kooperativ erlebt.