Eine bedingte Entlassung mit der Installation einer geeigneten Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit erscheint vorliegend angesichts der durchwegs positiven Entwicklung seit Dezember 2016 und den aktenkundigen Fortschritten des Beschwerdeführers als vertretbar. So wurde im Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt C.________ vom 12. Mai 2017 festgehalten, dass seit der letzten Berichterstattung vor allem zu den Themen Konfliktverhalten/Frustrationstoleranz eine positive Entwicklung stattgefunden habe. Seit seiner Entweichung im Wohnheim G.________ am 3. November 2016 habe eine erfreuliche Entwicklung eingesetzt.