Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat, entspricht es denn auch Sinn und Zweck der bedingten Entlassung, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt wird, sich zu bewähren. Die bedingte Entlassung hat gerade Erprobungscharakter (vgl. S. 5 Ziff. 1.7 der Beschwerde; vgl. E. 7.1 hiervor). Eine bedingte Entlassung mit der Installation einer geeigneten Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit erscheint vorliegend angesichts der durchwegs positiven Entwicklung seit Dezember 2016 und den aktenkundigen Fortschritten des Beschwerdeführers als vertretbar.