8 Gutachtens). Angesichts dessen kann der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere sechs Monate damit begründen, dass sich das Setting aus Wohnsituation und Beschäftigungsmöglichkeit für eine gewisse Zeit «bewährt» haben müsse. Dies widerspricht der klaren gutachterlichen Empfehlung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festgehalten hat, entspricht es denn auch Sinn und Zweck der bedingten Entlassung, dass dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt wird, sich zu bewähren.