im Jahr 2015 ausführte, für eine weitere Aussenorientierung sei auf eine sorgfältige Planung zu achten, um mögliche destabilisierende Faktoren reduzieren zu können (S. 31 f. des Gutachtens), kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gutachter eine zeitliche Bewährung im Setting voraussetzte. Die Planung betrifft gerade nicht die Bewährung des Settings, sondern deren Vorbereitung. Gleichermassen lassen auch die Ausführungen von Dr. med. D.________ betreffend eines tragfähigen sozialen Empfangsraums nicht darauf schliessen, dass der Gutachter eine Bewährung im Gesamtsetting als Voraussetzung für die bedingte Entlassung erachtete.