Installation ist gleichbedeutend mit Organisation zu verstehen. Dr. med. D.________ hat weder im Gutachten noch anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht, dass eine Beobachtungsphase erforderlich ist und er hat sich auch nicht dafür ausgesprochen, dass nach dieser Beobachtungsphase eine weitere forensischpsychiatrische Beurteilung angezeigt ist. Soweit Dr. med. D.________ im Jahr 2015 ausführte, für eine weitere Aussenorientierung sei auf eine sorgfältige Planung zu achten, um mögliche destabilisierende Faktoren reduzieren zu können (S. 31 f. des Gutachtens), kann hieraus ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gutachter eine zeitliche Bewährung im Setting voraussetzte.