Wenn er jetzt schon noch verschiedene andere Faktoren berücksichtige, wie IV-Anmeldung, Aufenthaltsstatus etc., dann wären die sechs Monate vom Zeithorizont schon notwendig, um dieses Setting zu organisieren (S. 14 Ziff. 23 ff. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17. Januar 2017 über eine externe Arbeitsbeschäftigung bei der F.________. Am 10. Mai 2017 trat er in die Wohngemeinschaft E.________ ein. Er erhält seine Medikamente in Depotform, womit die Medikamentenkontrolle zuverlässig kontrolliert werden kann. Zudem ist eine regelmässige psychiatrische Behandlung sichergestellt (vgl. Art. 62 Abs. 3 StGB; S. 39 des Gutachtens).