Unter Ziffer 3.6 beantwortete Dr. med. D.________ die Frage, welche Voraussetzungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht für eine Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gegeben sein müssten, damit, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Wohnsituation mit Betreuung währen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr, eine regemässige Beschäftigungsmöglichkeit sowie eine regelmässige psychiatrische Behandlung mit Möglichkeit zur Kontrolle der Medikamenteneinnahme und regelmässigen Abstinenzkontrolle sichergestellt sein müssten (S. 39 des Gutachtens; Hervorhebung beigefügt).