7.2 Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten vom 29. September 2015 zur vorliegend umstrittenen Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung festgehalten, das Rückfallrisiko für Gewaltstrafen und auch allgemeine Delinquenz müsse im aktuellen Setting (damals: Progressionsstufe C) im Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen weiterhin als leicht erhöht angesehen werden. Für die weitere Aussenorientierung mit betreutem Wohnen, regelmässiger Beschäftigung und regelmässiger Behandlung inklusive kontrollierter Medikamentenabgabe sei derzeit ebenfalls von einem leicht erhöhten Rückfallrisiko auszugehen.