Darüber hinaus zeigt insbesondere bereits die Notwendigkeit der Festsetzung einer Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 2 StGB auf, dass nicht Gewissheit über den Erfolg einer Entlassung des Betroffenen vorausgesetzt wird, würde doch diese andernfalls keinen Sinn machen. «Erprobung» meint nicht eine experimentelle Überprüfung, ob der Betroffene Straftaten begeht oder nicht. Dies muss nach fachlichem Ermessen ausgeschlossen werden. Erprobt werden soll das Verhalten des Betroffenen in den spezifischen Erlebens- und Verhaltensbereichen, die den Hintergrund dessen früherer Delinquenz bildeten (HEER, a.a.O., N. 26 zu Art.