6 StGB entnommen werden kann, ist das weitere Bedürfnis des Betroffenen nach flankierenden Massnahmen wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen durchaus mit einer günstigen Prognose vereinbar (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 62 StGB). Der Phase während der bedingten Entlassung kommt Erprobungscharakter zu. Ein künftiges Verhalten des Betroffenen lässt sich nie mit Sicherheit voraussagen. Darüber hinaus zeigt insbesondere bereits die Notwendigkeit der Festsetzung einer Probezeit gemäss Art.