Dem Beschwerdeführer sei von der Vollzugsbehörde in Kenntnis dieser Vorfälle eine bedingte Entlassung im Mai 2017 in Aussicht gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig nachvollziehbar, dass diese nun zur Begründung der Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung herangezogen werden sollen. Im Übrigen habe sich der positive Vollzugsverlauf unverändert fortgesetzt. In der Zwischenzeit seien die bewilligten Freizeitaktivitäten ausgebaut worden und es sei ihm bewilligt worden, sich im ersten Arbeitsmarkt zu bewerben. Zudem sei geplant, in näherer Zukunft eine Wohnsituation ohne Betreuung zu schaffen.