Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Vorfälle würden keine Notwendigkeit für die Verlängerung der Massnahme begründen. Dass im Rahmen eines langjährigen Massnahmenverlaufs und dem damit verbundenen Frustrationspotentials für den Betroffenen untergeordnete Schwierigkeiten auftreten würden, verwundere nicht. Die Vorfälle seien zudem in keiner Weise deliktsrelevant und dementsprechend für die Beurteilung der Legalprognose nicht weiter von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer sei von der Vollzugsbehörde in Kenntnis dieser Vorfälle eine bedingte Entlassung im Mai 2017 in Aussicht gestellt worden.