Wäre eine solche aus Sicht des Gutachters tatsächlich erforderlich gewesen, hätte er nicht bereits im September 2015 eine Legalprognose für den Zeitraum nach der Installation eines externen Wohn- und Arbeitssettings formuliert, sondern diese von einer weiteren forensisch-psychiatrischen Beurteilung nach einer gewissen Beobachtungszeit abhängig gemacht. Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Vorfälle würden keine Notwendigkeit für die Verlängerung der Massnahme begründen.