Seitens des Gutachters sei keine Notwendigkeit einer weiteren Beobachtungsphase zur Überprüfung des weiteren Verlaufs zur Verbesserung der Legalprognose formuliert worden. Wäre eine solche aus Sicht des Gutachters tatsächlich erforderlich gewesen, hätte er nicht bereits im September 2015 eine Legalprognose für den Zeitraum nach der Installation eines externen Wohn- und Arbeitssettings formuliert, sondern diese von einer weiteren forensisch-psychiatrischen Beurteilung nach einer gewissen Beobachtungszeit abhängig gemacht.