5 6. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ mit dem Vorhandensein der vom Gutachter formulierten Rahmenbedingungen erfüllt seien. Seitens des Gutachters sei keine Notwendigkeit einer weiteren Beobachtungsphase zur Überprüfung des weiteren Verlaufs zur Verbesserung der Legalprognose formuliert worden.