Da für die extramurale Reintegration in eine Wohngruppe bis zum Ablauf der Massnahme am 28. Mai 2017 nur gut zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätten und das erste Wohnexternat im Wohnheim G.________ Anfangs 2016 gescheitert sei, sei eine erneute Verlängerung der Massnahme um ein Jahr beantragt worden. Damit stünde genügend Zeit zur Beobachtung und Überprüfung des weiteren Verlaufs zur Verbesserung der Legalprognose zur Verfügung. Zu denken sei auch an den Bericht des Wohnheims G.________ vom 23. Dezember 2016, wonach es immer wieder zu kleineren Konflikten gekommen sei, die der Beschwerdeführer nur bedingt habe reflektieren können.